
Ambulante Hilfen nach dem JGG
Das ambulante, sozialpädagogische Angebot nach § 10 Jugendgerichtsgesetz sind vom Gericht angeordnete Weisungen und Auflagen. Sie sind die Folge von strafbaren Handlungen und richten sich an straffällige Jugendliche im Alter von 14-21 Jahren.

Betreuungsweisung
Hilfe durch einen Bezugsbetreuer für einen längeren Zeitraum
Zielgruppe:
vom Gericht zugewiesene Jugendliche und Heranwachsende, die aufgrund erkennbarer Entwicklungsdefizite straffällig geworden sind.
Dauer der Maßnahme:
3 bis 12 Monate.
Ziele:
Entwicklung von Zukunftsperspektiven
Unterstützung bei der Bearbeitung und Bewältigung von Entwicklungsaufgaben
Einüben und erlernen einer eigenverantwortlichen Lebensführung
Rechtliche Grundlage:
§ 10 JGG in Verbindung mit § 30 SGB
Sozialer Trainingskurs
Erlernen neuer Handlungsmuster in der Gruppe
Zielgruppe:
vom Gericht zugewiesene Jugendliche und Heranwachsende, deren Straftat u. a. auf ein Defizit an sozialer und emotionaler Handlungskompetenz zurückzuführen ist.
Dauer der Maßnahme:
jährlich ab drei teilnehmenden Personen.
Starttermine Oster- oder Herbstferien.
Ziele:
Aufbau sozialverträglicher Handlungskompetenzen, Steigerung der Frusttrationstoleranz, Förderung der Konfliktfähigkeit, Vermittlung rechtlicher Normen durch Kooperation mit Polizeibeamten
Rechtliche Grundlage:
§ 10 JGG
