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Ambulante Hilfen nach dem JGG

Das ambulante, sozialpädagogische Angebot nach § 10 Jugendgerichtsgesetz sind vom Gericht angeordnete Weisungen und Auflagen. Sie sind die Folge von strafbaren Handlungen und richten sich an straffällige Jugendliche im Alter von 14-21 Jahren.

Jugendliche zu Hause

Betreuungsweisung

Hilfe durch einen Bezugsbetreuer für einen längeren Zeitraum

Zielgruppe:
vom Gericht zugewiesene Jugendliche und Heranwachsende, die aufgrund erkennbarer Entwicklungsdefizite straffällig geworden sind.

Dauer der Maßnahme:

3 bis 12 Monate.

Ziele:

Entwicklung von Zukunftsperspektiven

Unterstützung bei der Bearbeitung und Bewältigung von Entwicklungsaufgaben

Einüben und erlernen einer eigenverantwortlichen Lebensführung

Rechtliche Grundlage:

§ 10 JGG in Verbindung mit § 30 SGB 

Sozialer Trainingskurs

Erlernen neuer Handlungsmuster in der Gruppe

Zielgruppe:
vom Gericht zugewiesene Jugendliche und Heranwachsende, deren Straftat u. a. auf ein Defizit an sozialer und emotionaler Handlungskompetenz zurückzuführen ist.

Dauer der Maßnahme:

jährlich ab drei teilnehmenden Personen.

Starttermine Oster- oder Herbstferien.

Ziele:

Aufbau sozialverträglicher Handlungskompetenzen, Steigerung der Frusttrationstoleranz, Förderung der Konfliktfähigkeit, Vermittlung rechtlicher Normen durch Kooperation mit Polizeibeamten

Rechtliche Grundlage:

§ 10 JGG

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Eva & Tim 
Soziale Dienstleistungen GbR


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